Der Weg zur Reha

Nahezu alle Sozialversicherungsträger übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag Leistungen der medizinischen oder beruflichen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Rehabilitation. Speziell für die medizinische Rehabilitation ist das Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit (Rehabilitationsbedürftigkeit) durch den beantragenden Arzt nachzuweisen.

Einen Antrag für eine medizinische Rehabilitation erhalten Sie ebenso wie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:

  • bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation

  • bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger bei Ihrer Krankenkass

  • bei den Versicherungsämtern

WICHTIG: Grundsätzlich gilt, dass ein Rehabilitationsantrag auch formlos gestellt werden kann. Der angeschriebene Leistungsträger ist dann verpflichtet, Ihnen die notwendigen Unterlagen zuzusenden.

Rehabilitationsleistungen müssen beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden. Grundsätzlich gilt, sind Sie als Betroffener im erwerbsfähigen Alter und geht es bei der beantragten Leistung um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, ist die Deutsche Rentenversicherung im Regelfall der zuständige Kostenträger.


Geht es (allein) um die Wiederherstellung der Gesundheit bzw. sind sie bereits alters- oder unbefristet erwerbsgemindert berentet, ist der der zuständige Kostenträger im Regelfall die gesetzliche Krankenversicherung.


WICHTIG: Da für den Antragstellter nicht immer erkennbar ist, wer im Einzelfall der zuständige Kostenträger einer beantragten Rehabilitation ist, hat der zuerst angeschriebene Leistungsträger 14 Tage Zeit, seine Zuständigkeit zu prüfen und den Antrag gegebenenfalls an den aus seiner Sicht zuständigen Kostenträger weiterzuleiten.
Tut er dies nicht, ist er kraft Gesetzes zuständig und hat über die beantragte Leistung zu entscheiden (§ 14 SGB IX).

Nach Eingang des Antrages prüft der zuständige Kostenträger, ob die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitation erfüllt sind.

Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Patienten schriftlich mitgeteilt und die Entscheidung im Schreiben begründet. Im Falle eines positiven Bescheides erhält der Patient zudem Information über die Art, Dauer, ggf. Zuzahlung sowie die Einrichtung, in der die Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird.

WICHTIG: Insbesondere bei der Entscheidung über die Einrichtung, in der die Rehabilitation erbracht wird, hat der betroffene Patient ein Mitspracherecht. So hat der Kostenträger die persönliche Lebenssituation, das Alter, Geschlecht, die Familie und/oder die religiösen Bedürfnisse des Patienten zu berücksichtigen.
Besteht der Patient auf einer anderen als der ihm vorgeschlagenen Einrichtung, können ihm die mit seiner Entscheidung verbundenen Mehrkosten (z.B. Fahrkosten) durch den Kostenträger in Rechnung gestellt werden.

Nach erteilter Kostenübernahmeerklärung und Prüfung der medizinischen Unterlagen durch die Klinik erfolgt die Terminabsprache mit dem Patienten und ggf. der einweisenden Klinik.


Die Mitarbeiter der Patientenverwaltung sind dabei bemüht, Terminwünsche weitestgehend zu berücksichtigen.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden, die Dauer der Maßnahme wird dem Patienten im Bescheid durch den Kostenträger mitgeteilt, sie liegt bei einer stationären Rehabilitation im Regelfall bei bis zu 21 Tagen. Abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalles kann eine solche Maßnahme nach Rücksprache und Genehmigung durch den Kostenträger sowohl verkürzt oder verlängert werden.

Umfang und Art der erbrachten Leistungen werden vor in der Klinik in enger Abstimmung mit dem Patienten festgelegt. Dies geschieht nach einer ausführlichen ärztlichen Eingangsuntersuchung.


Mit dem Patienten wird ein Rehabilitationsziel formuliert und hieran orientiert ein Behandlungsplan erstellt.
Sollte im Verlauf des Rehabilitationsprozesses deutlich werden, dass das geplante Ziel innerhalb des bewilligten Aufenthaltes nicht erreicht werden kann, kann, gleichfalls in Abstimmung mit dem Patienten, durch den behandelnden Arzt beim Kostenträger eine Verlängerung beantragt werden.